Spielinformationen
Spielrelevante Informationen
zum Spielablauf an Geldspielgeräten gem. § 33c GewO
(Aufklärungspflicht gemäß § 7 Glücksspielstaatsvertrag 2021)
Alle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gem. § 33c Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit §§ 11 ff. Spielverordnung (SpielV) in der Fassung der am 11. November 2014 in Kraft getretenen 6. Verordnung zur Änderung der SpielV zugelassenen Geldspielgerätebauarten und alle gewerblich betriebenen Geldspielgeräte erfüllen nachfolgende Anforderungen:
-
Der Geldeinsatz beträgt in fünf Sekunden maximal 20 Cent und der Gewinn höchstens 2 Euro (§ 13 Nr. 2 SpielV).
-
Die Summe des Aufwandes (Einsätze abzüglich Gewinne) im Verlauf einer einzelnen Stunde darf 60 Euro nie übersteigen (§ 13 Nr. 4 SpielV).
-
Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stunde ist auf 400 Euro begrenzt (§ 13 Nr. 5 SpielV).
-
Bei längerfristiger Betrachtung darf durchschnittlich kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde in der Kasse verbleiben (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SpielV). In der Praxis sind es durchschnittlich 5 bis 15 Euro.
-
Die Spielverordnung gibt keine Auszahlquote vor. Die sich in der Spielpraxis ergebende Quote hängt u. a. von der Mathematik der einzelnen Spiele und vom Spielverhalten bzw. den Spielstrategien der Spieler ab.
- Die Gewinnaussichten sind zufällig.
- Für jeden Spieler werden die gleichen Chancen eröffnet (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SpielV).
- Spielteilnahme erst ab 18 Jahren. Übermäßiges Spielen ist keine Lösung bei persönlichen Problemen.
- Beratung/Info Tel: 0800/1372700 (kostenlos).